Die Teilnahme an den Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen soll grundsätzlich nur durch den Unternehmer selbst erfolgen.
Im Einzelfall kann statt des Unternehmers sein für die Arbeitssicherheit verantwortlicher Betriebsleiter bzw. bei Unternehmen, die in der Form einer juristischen Person geführt werden, der gesetzliche Vertreter oder der vertretungsberechtigte Gesellschafter teilnehmen.
Die Teilnahme des Betriebsleiters setzt voraus, dass diesem die Pflichten hinsichtlich des Arbeitsschutzes übertragen worden sind und gewährleistet ist, dass er Entscheidungsgewalt hinsichtlich des Bedarfs an externer Betreuung hat.
Die Teilnahme des Betriebsleiters kann möglicherweise dann sinnvoll sein, wenn der Unternehmer nicht die nötigen fachlichen Kenntnisse besitzt und im Kleinbetrieb die Durchführung der praktischen Tätigkeit und damit auch aller sicherheitstechnischen Maßnahmen in der Hand eines fachlich geeigneten und vorgebildeten Mitarbeiters liegt, der auch die entsprechende Verantwortung trägt (z. B. der angestellte Meister und Konzessionsträger im kleinen Handwerksbetrieb). Die Teilnahme von Personen, die lediglich im Wege der Einzelübertragung mit der Wahrnehmung bestimmter Arbeitsschutzpflichten des Unternehmers besonders beauftragt wurden, genügt nicht.
Nur Zeit.
Denn die Teilnahme an den Seminaren ist für Mitglieder der BG ETEM kostenfrei. Jedem teilnehmenden Unternehmen wird darüber hinaus für pro besuchtem Seminar eine Unkostenpauschale von 50 Euro erstattet.
Für eine Mittagsmahlzeit (bei ganztägigen Seminaren) und für Getränke ist gesorgt.
Nimmt ein Betrieb nicht am Unternehmermodell teil, muss er die Regelbetreuung erfüllen und nachweisen.
Der Unternehmer muss dafür i.d.R. eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit und einen Betriebsarzt beauftragen.
Regelbetreuung für Betriebe ≤ 10 Mitarbeiter
Der Umfang der Betreuung ist nicht verbindlich festgelegt. Er richtet sich nach den Gefähr-dungen und den erforderlichen Maßnahmen im Betrieb. Für eine sachgerechte Beratung und Betreuung sind jedoch zumindest 8 Stunden Betreuung (Richtwert als Summe aus betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Betreuungszeit) alle drei Jahre vorzusehen. Bei besonderen Anlässen muss der Unternehmer sich zusätzlich betreuen lassen.
Regelbetreuung für Betriebe > 10 Mitarbeiter
Die Betreuung teilt sich in Grund- und betriebs-spezifische Betreuung. Für die Grundbetreuung gilt eine Beratungszeit von 1,5 Std/Jahr pro Monteur, die betriebsspezifische Betreuungszeit hat der Unternehmer nach festen Verfahren zu prüfen, in Zusammenarbeit mit Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit den Personalauf-wand zu ermitteln, die Verteilung innerhalb vor-gegebener Grenzen festzulegen und schriftlich zu vereinbaren.
Hinweis: Unabhängig vom Betreuungsmodell muss eine Gefährdungsbeurteilung des Betriebes durch den Unternehmer erfolgen. Die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung gehört nicht zu den Aufgaben einer Fachkraft für Arbeitssicherheit im Rahmen der festgelegten Betreuungszeiten.
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